Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Firma iprotex® GmbH & Co. KG
sowie der innotect® GmbH

1. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von unserer Einkaufsabteilung schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Bestellungen und/ oder Lieferabrufe gelten als angenommen soweit nicht der Lieferant innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Bestellung/ des Lieferabrufs schriftlich widerspricht. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Leistungen, für die eine schriftliche Bestellung nicht erteilt ist, verpflichten uns nicht und werden nicht bezahlt, auch wenn solche Leistungen auf Verlangen unseres Personals erbracht werden. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen, auch solche, die nicht einen Kaufvertrag zum Gegenstand haben. Durch die Annahme der Bestellung werden diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vertragsinhalt. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Lieferanten beigegebenen Lieferungsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Zahlungen oder Annahme von Leistungen durch uns bedeuten kein Anerkenntnis etwaiger Verkaufs-/Lieferbedingungen des Lieferanten. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise als Festpreise. Einseitige Preisänderungen sind nicht zulässig.

3. Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Bei nicht termingerechter Lieferung oder Leistung, sind wir berechtigt, alle sich daraus ergebenen gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Für den Lieferanten erkennbare Lieferverzögerungen hat er uns unverzüglich mitzuteilen.

4. Wir können während der Herstellung und bis zu Auslieferung bestellter Gegenstände Material, Herstellungsverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten überprüfen. Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Lieferant Schadensersatz oder Bezahlung der bisherigen Leistungen verlangen kann. Das gleiche gilt, wenn sich bereits bei der Besichtigung Mängel oder Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Statt des Rücktritts sind wir auch berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung zu verlangen. Wir können auch jederzeit Bericht in Bezug auf die von uns bestellten Gegenstände verlangen, insbesondere über den Stand ihrer Herstellung. Haben wir von unseren Rechten im Sinne dieser Ziffer nicht Gebrauch gemacht, so kann uns dies nicht entgegengehalten werden.

5. Der Liefergegenstand hat den von uns bezeichneten Spezifikationen sowie den jeweils anzuwendenden DIN-, VDE- und ähnlichen Vorschriften zu entsprechen. Gefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen, die entsprechenden neuesten Versionen der Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Ebenso muss Gefahrengut nach den gültigen Gesetzen der jeweiligen Länder (einschließlich Transitländer) verpackt und gekennzeichnet sein sowie transportiert werden, die Gefahrengut-Klassifizierung oder ggf. der Vermerk »kein Gefahrgut« ist auf dem Lieferschein anzugeben. Die Lieferung bzw. Leistung ist so auszuführen, dass die zum Liefertermin für uns geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für EU-Verordnungen, auf EU-Richtlinien beruhenden Gesetzen, das Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften sowie dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik. Soweit nicht anders vereinbart, muss das CE-Zeichen deutlich sichtbar angebracht sein; die Konformitätserklärung und die Gefahrenanalyse sind mitzuliefern. Verpackungen sollten grundsätzlich recycelbare Mehrwegverpackungen sein und aus umweltfreundlichen Materialien bestehen. Packmittel sollten ohne FCKW hergestellt, chlorfrei, chemisch inaktiv, grundwasserneutral und in der Verbrennung ungiftig sein. Die Packmittel sind mit anerkannten Recycling-Symbolen, wie z. B. RESY oder Stoffsymbolen, wie z. B. PE, zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Abfälle, Verpackungen etc. eigenverantwortlich und für uns kostenlos abzuführen. Kommt er dieser Vereinbarung nicht nach, werden wir auf seine Kosten ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung durchführen. Wir verpflichten uns den gesamten Prozess zu dokumentieren, mit dem sichergestellt wird, dass alle extern bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Kunden genannten Bestimmungslandes sofern sie uns mitgeteilt werden erfüllen. Falls der Kunde für bestimmte Produkte, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen unterliegen, spezielle Überwachungsmaßnahmen festlegt, stellen wir sicher, dass diese Überwachung wie gefordert erfolgt und kontinuierlich aufrechterhalten wird auch bei Lieferanten.

6. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die mit uns abgeschlossene Qualitätssicherungsvereinbarung einzuhalten. Soweit nicht abweichend mit dem Lieferanten vereinbart, wird für die Erstmusterprüfung auf die Verband der Automobilindustrie („VDA“) – Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferung in der Automobilindustrie Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung“, Frankfurt am Main (aktuelle Ausgabe), hingewiesen. Die Qualität der Liefergegenstände hat der Lieferant ständig zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht vereinbart, stellen wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfung mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die anzuwendenden Sicherheitsvorschriften informieren. Der Lieferant hat darüber hinaus die VDA – Schrift „Dokumentationspflichtige Teile bei Automobilherstellern und deren Zulieferern Durchführung der Dokumentation“, Frankfurt am Main (aktuelle Ausgabe) zu erfüllen, insbesondere in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten von Qualitätsverbesserungen gegenseitig informieren. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmung oder ähnliches zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und unsere Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unser Bitten bereit, diesen Behörden in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

7. Für Arbeiten in unserem Unternehmen gelten unsere Besucherrichtlinien.

8. Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferung frei von Rechten Dritter ist und dass durch seine Lieferungen und seine vertragsmäßige Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Unsere Ansprüche aus der Rechtsmängelhaftung verjähren innerhalb einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab unserer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von der zugrunde liegenden Pflichtverletzung.

9. Versandpapiere und Rechnungen sind mit unserer Bestell- bzw. Abrufnummer, der Lieferantennummer, unserer Materialnummer, der Ablieferstelle und der Materialmenge zu versehen. Die Einzelgebinde der Lieferung müssen mit unserer Warenbezeichnung versehen sein. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns vor, dem Lieferanten die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Transportversicherungsprämien werden nicht erstattet, weil wir Selbstversicherer sind.

10. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Zahlungen mit 3 % Skonto zu dem ersten Zahltermin (Monatsmitte und Monatsende oder Monatsanfang des Folgemonats), der einer Frist von zwei Wochen nach Wareneingang und Erhalt der Rechnung folgt. Rechnungen sind zweifach unter Angabe der Bestellnummer (bei Abrufen zusätzlich mit der Abruf-Nr.) und der Lieferantennummer zu erstellen und an die bestellende Gesellschaft zu senden. Geht die Ware später ein als die Rechnung oder ist die Rechnung unvollständig, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Ware bzw. der Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnung maßgebend.

11. Wir sind berechtigt, die Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von Konzernunternehmen wertstellungsgerecht zu verrechnen.

12. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.

13. Die Zweckbestimmung der Vertragsleistung ist dem Lieferanten bekannt. Er haftet für Sachmängel, die die Tauglichkeit der Leistung zu dem bestimmten Zweck beeinträchtigen. Soweit nicht abweichend geregelt, gilt beste Qualität in Material und Ausführung als vereinbart.

14. Haftung, einschließlich der Sachmängelhaftung, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen Bedingungen anders geregelt ist. Der Einwand verspäteter Mängelrüge und vorbehaltsloser Abnahme ist ausgeschlossen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen. Bei Neulieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung für die entsprechenden Teile erneut. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, von dem Lieferanten die Erstattung des bei uns entstandenen Schadens nach den Bestimmungen des uns gegenüber angewandten Rechts (Haftungsgrundsätze) zu verlangen, soweit seine Lieferungen bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich waren, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass der Schaden unabwendbar und unvorhersehbar gewesen ist. In Fällen, in denen ein Regress zu erwarten ist, sind wir bereit, den Lieferanten über die gegen uns erhobenen Ansprüche und die von uns ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Unsere Ansprüche nach Ziff. 14 verjähren in zwei Jahren beginnend mit der Abnahme der Lieferung, sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz ergibt. Rückgriffs Anspruche von uns gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gem. den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Wir können sie auch dann geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher sondern Unternehmer ist. Durch Quittung des Empfanges von Liefergegenständen und durch Abnahme der Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichten wir nicht auf Ansprüche aus Sachmängelhaftung und sonstige Rechte.

15. Unsere Bestellung und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom Lieferanten geheim zu halten. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf der Lieferant nur hinweisen, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.

16. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von uns genannte Ablieferungsstelle, im Übrigen und für alle anderen Verpflichtungen. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt unabdingbar das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Gerichtsstand ist Hof. Wir können auch die für den Sitz Ihres Unternehmens zuständigen Gerichte oder diejenigen Gerichte anrufen, vor denen uns Dritte aus Umständen in Anspruch nehmen, die ursächlich mit Ihren Lieferungen, Leistungen und sonstigen Verpflichtungen zusammenhängen.

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oder rufen Sie an unter +49(0) 92 51 89 92-0

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