AGB
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend AGB genannt) gelten grundsätzlich für alle – auch zukünftigen ‑Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Iprotex GmbH & Co. KG, Kirchenlamitzer Str. 115, 95213 Münchberg (nachfolgend Lieferant genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Es gelten die jeweils aktuellen, von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten, „International Commercial Terms“ (Incoterms).
§ 2 Vertragsschluss, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung, Transportversicherung
(1) Die Angebote des Lieferanten sind unverbindlich.
(2) Angaben in zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
(3) Die Preise ergeben sich vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen aus den für den einzelnen Besteller jeweils maßgebenden Preislisten. Alle Preise gelten ab Werk des Lieferanten zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferanten gegen Berechnung. Der Lieferant ist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei Versandort oder Werk zurück zu fordern. Dies gilt insbesondere für Container und Paletten, die nur verliehen werden und Eigentum des Lieferanten bleiben.
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Versand
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich ab Werk des Lieferanten.
(2) Teillieferungen sind zulässig.
(3) Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
§ 4 Lieferzeit, Verzug, Rücktritt
(1) Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich um ungefähre Fristen. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
(2) Im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzugs darf der Besteller — sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % — höchstens aber 5 % — vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. § 7 (5) gilt entsprechend.
(3) Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach § 4 (2) erreicht ist, darf der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Lieferant nicht vorher erfüllt.
(4) Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. § 5 gilt entsprechend.
§ 5 Abnahme
Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch 5 % zu bezahlen. Der Lieferant darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Lieferanten, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann der Lieferant den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen.
§ 6 Zahlung
(1) Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Faktura mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Faktura netto ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in EURO „frei Zahlstelle” des Lieferanten. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Im Zuge von Sammelrechnungen, in denen zwischen dem Lieferdatum und dem Rechnungsdatum mehr als 10 Kalendertage liegen, kann für den entsprechenden Rechnungsbetrag kein Skonto gewährt werden.
(2) Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferant vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 8 % — Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechtigt. Der Lieferant darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen.
Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferant durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz verlangen.
(3) Bei neu entstandenen Geschäftsbeziehungen behält sich der Lieferant vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen. Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Besteller geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferant ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen. Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug und Insolvenz des Bestellers Anwendung. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
(4) Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferant grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produktionsaufnahme. Dem Lieferant steht es frei, dem Besteller anteilige Rüst- und Zusatzkosten in Rechnung zu stellen.
§ 7 Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware (Sach- und Rechtsmängel)
(1) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er dem Lieferanten nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er die Mängel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, diese schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferanten für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
(2)Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.
(3) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferant auch bei wesentlichen Mängeln zunächst nach seiner Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller durchführen. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit dem Lieferanten auch durch den Besteller erfolgen. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Lieferanten verpflichtet.
Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt — gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung- berechtigt.
Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440, 323 V S. 2 BGB).
(4) Wenn der Lieferant eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß § 7 (3) durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, einigen sich die Vertragsparteien auf eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises.
(5) Soweit nicht in den § 4 (2), (2) und § 7 (1) bis (4), § 9 und § 10 geregelt, ist der Lieferant für Vertragswidrigkeiten, Schäden und Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen — gleich aus welchen Rechtsgründen – nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche Mangelschäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere Schäden, die nicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt werden können oder nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, einschließlich Produktionsausfall und entgangenen Gewinn.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und somit Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, haftet der Lieferant für jeden Grad des Verschuldens, wobei die Haftung im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt ist.
Der Lieferant haftet jedoch in jedem Falle für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jeden Grad des Verschuldens oder wenn nach Produkthaftgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(6) Abweichungen in Mengen (bis zu 10 %, bei Sonderanfertigungen bis zu 20 %), Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.
(7) Instruktionen des Lieferanten über die Bedingungen oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt.
§ 8 Pläne, Verkaufsunterlagen, Geheimhaltung
(1) Alle Rechte an vom Lieferanten gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent‑, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferanten und sind auf Anforderung zurückzusenden.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, so lange diese nicht offenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die in § 8 (1) genannten Dinge, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst wie zugänglich gemacht werden dürfen.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferanten stammenden Informationen — auch in elektronischer Form — verbleiben bei diesem.
(3) Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten dieselben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in § 8 (2) beschrieben auferlegen.
§ 9 Verantwortlichkeit für Nebenpflichten
Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten steht der Lieferant ausschließlich entsprechend den Bestimmungen der §§ 4, 7 (5) sowie 11 ein.
§ 10 Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen
Für die Fälle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Lieferanten gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Die Einschränkungen der §§ 7 (5), 9 und 11 finden entsprechende Anwendung.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
(2) Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß § 11 (1) verhindert ist.
§ 12 Sonstige Verantwortlichkeit des Lieferanten
Soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB bestimmt, sind alle weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten, insbesondere auf Vertragsaufhebung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. § 7 (5) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 13 Verjährung
Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (§ 3). Die Verantwortlichkeit des Lieferanten beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten. Die gesetzliche Verjährung wegen vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Verhaltens des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen, wegen gesetzlicher Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz, wegen Ansprüchen, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels gerichtet sind, und wegen Einbaus der gelieferten Produkte in Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie im Falle eines Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) bleibt unberührt.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum des Lieferanten verbliebene Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Er tritt dem Lieferanten bereits im Voraus alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf ab. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung mit einem Grundstück oder durch andere gesetzliche Eigentumserwerbsgründe in das Eigentum Dritter gelangt ist.
Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Kaufpreis um mehr als 10 %, so verpflichtet sich der Lieferant zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 10-%-Grenze übersteigen. Der Besteller unterstützt den Lieferanten bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferanten unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.).
(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller hiermit im Voraus an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des mit dem Lieferanten vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer). Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt im Namen und Auftrag des Lieferanten. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) des Lieferanten zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung und Verbindung mit einem Grundstück.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
(5) Der Besteller unterstützt den Lieferanten bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferanten unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.)
(6) Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach vorheriger Mahnung bzw. einer ernsthaft drohenden Insolvenz des Bestellers, ist der Lieferant zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Falle erstellt der Lieferant eine Rechnungsgutschrift in folgender Höhe: Im Falle der Rücknahme verkaufsfähiger Ware wird der volle Rechnungsbetrag gutgeschrieben. Im Falle der Rücknahme nicht verkaufsfähiger Ware, wird nur der Recyclingwert gutsgeschrieben, soweit ein solcher am Markt vorhanden ist. In beiden Fällen wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% erhoben. Der Lieferant behält sich vor, dem Besteller die Kosten der Entsorgung bei Rücknahme nicht verkaufsfähiger Ware in Rechnung zu stellen. Diese Regelung gilt auch im Falle der Rücknahme von Vorbehaltsware in einem laufenden Insolvenzverfahren.
§ 15 Verschiedenes
(1) Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AGB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
(2) Ein aufgrund dieser AGB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen wirksam.
(3) Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
(4) Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Herstellers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferanten verwenden oder anmelden.
(5) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird den Lieferanten gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
§ 16 Änderungsvorbehalt der AGB
Der Lieferant ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit eine Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses oder zu einer Regelungslücke führt und deshalb eine solche Neuanpassung der AGB erforderlich ist. Die geänderten AGB werden dem Besteller per Email oder schriftlich spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zugesandt. Wenn der Besteller der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Mitteilung widerspricht, gilt die Neufassung als angenommen. Der Besteller wird in der Mitteilung zur Änderung nochmals auf diese 2‑Wochen-Frist hingewiesen.
§ 17 Erfüllungsort — Gerichtsstand — anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist unser Geschäftssitz. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
§ 18 Datenschutz
Hinsichtlich der Regelungen zum Datenschutz verweisen wir auf die Datenschutzerklärung unter www.iprotex.de.
Stand: Dezember 2013